Honorarordnung für beratende Betriebs- und Volkswirte



Honorarordnung für beratende Betriebs- und Volkswirte (HOBV)


Die von der VBV 1996 vorgelegte Honorarordnung knüpft an die alte Gebührenordnung von 1953 (novelliert 1967) an.

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Inhaltsübersicht


A)  Vorbemerkung
B)  Allgemeines
C)  Grundsätze für die Berechnung der Honorare
D)  Die Werttabelle
E)  Anwendungsgebiete
F)  Pauschalhonorare
G)  Pauschalabkommen


A) Vorbemerkung


Die VBV - Vereinigung beratender Betriebs- und Volkswirte hat erstmals 1953 eine Gebührenordnung aufgestellt. Diese wurde 1967 in Gemeinschaft mit dem Bundesverband Deutscher Volks- und Betriebswirte e.V. (Sitz Bonn) nach den Grundsätzen der Gebührenordnung von 1953 überarbeitet. Die vorliegenden Honorarempfehlungen knüpfen an diese Gebührenordnung an, mussten aber aus wettbewerbsrechtlichen Gründen als unverbindliche Empfehlungen gestaltet werden. Sie können deshalb auch keine Bindungswirkung - auch nicht für die Mitglieder der VBV - haben.

Wesentliche Grundsätze der alten Gebührenordnung wurden beibehalten, allerdings alle die Steuerberater betreffenden Teile weggelassen (bis zu ihrer Verkammerung waren Steuerberater noch Mitglied der VBV). Die Werttabelle für Werthonorare wurde entsprechend der Steigerung des Preisindexes für die Lebenshaltung nach den Erhebungen des Statistischen Bundesamtes, die Tages- und Stundenhonorare den heute üblichen Honorarsätzen, ermittelt durch Befragung innerhalb des Verbandes, angepasst.

Während in den Gebührenordnungen von 1953 und 1967 Werthonorare in Ergänzung eines Zeithonorars vorgesehen waren, wird nun - wie auch bei anderen freiberuflichen Berufsständen (z.B. Steuerberatern, Rechtsanwälten, Architekten) - davon ausgegangen, dass je nach Sachverhalt ein Werthonorar, Zeithonorar oder Pauschalhonorar berechnet werden kann. Dies wurde bei der Höhe der Tages- und Stundensätze berücksichtigt.


B) Allgemeines


§ 1)

Das Mitglied des Berufsverbandes

       Vereinigung Beratender Betriebs- und Volkswirte VBV e.V., Sitz Wuppertal

nachstehend "Berater" genannt, handelt für Rechnung des Auftraggebers. Dieser kann schriftliche Festhaltungen der Arbeit bzw. der erzielten Ergebnisse verlangen und Abschriften gefertigter Schriftstücke bzw. des Schriftwechsels mit Dritten fordern. Es bedarf der schriftlichen Genehmigung durch den Berater, wenn der Auftraggeber die für ihn bestimmten Arbeiten auch anderweitig verwenden will. Das geistige Urheberrecht bleibt in jedem Fall gemäß den gesetzlichen Bestimmungen geschützt.

Die Herausgabe von Arbeitsunterlagen oder Handakten kann seitens des Auftraggebers nicht gefordert werden.

§ 2)

Es liegt im Interesse der Vertragschließenden, wenn der Auftrag schriftlich abgeschlossen oder von einer der Parteien schriftlich bestätigt wird. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung sollten jeweils in Vermerkform hinterlegt werden.

§ 3)

Der Berater ist berechtigt, zur Durchführung der Arbeiten geeignete Mitarbeiter einzusetzen. Die Arbeiten sind nach Wahl des Beraters in dessen Büro oder in den Geschäftsräumen des Auftraggebers durchzuführen.

§ 4)

Haftungsansprüche verjähren in 12 Monaten nach Beendigung der Arbeit. Bei laufenden Pauschalverträgen erlischt die Haftung für jede schadensersatzpflichtige Handlung ebenfalls in 12 Monaten.

Haftung aus mündlicher Raterteilung ist ausgeschlossen.

Die Haftung des Beraters für Schäden aus etwa fehlerhafter Beratung beschränkt sich, soweit dem Berater nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, auf die Höhe des Beraterhonorars, wenn dies gesetzlich nicht möglich ist, auf den Höchstbetrag von 25.000 € je Einzelfall.

§ 5)

Der Berater, seine Mitarbeiter und etwaige Beauftragte unterliegen der absoluten Schweigepflicht über die ihnen zur Kenntnis gekommenen Betriebsangelegenheiten des Auftraggebers.


C) Grundsätze für die Berechnung der Honorare


§ 6)

Bei der Abfassung der vorliegenden Empfehlungen ist berücksichtigt worden, dass die in der Vereinigung beratender Betriebs- und Volkswirte zusammengeschlossenen Berater i.d.R. über eine durch Examen abgeschlossene Hochschulbildung und über in mehrjähriger Praxis erworbene umfangreiche und vielseitige fachliche Kenntnisse verfügen.

§ 7)

Die in dem Leistungsverzeichnis aufgeführten Honorare liegen in dem Bereich der üblichen Vergütung im Sinne §§ 612 und 632 BGB. Sie können deshalb auch dann beansprucht werden, wenn ein Auftrag nicht ausdrücklich schriftlich erteilt worden ist.

Eine höhere Honorarrechnung ist stets dann berechtigt, wenn sie in der Art des Auftrages begründet erscheint. Sie bedarf jedoch der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Berater.

Eine Gewährleistung durch den Berater für eine Herbeiführung eines bestimmten Erfolges durch seine Tätigkeit ist ausgeschlossen.

§ 8)

Der Berater ist berechtigt, vor Beginn seiner Tätigkeit einen angemessenen Honorarvorschuss und während der Tätigkeit laufende Teilzahlungen auf das zu erwartende Honorar zu fordern. Ferner kann er, wenn es die Verhältnisse bedingen, eine Sicherstellung des zu erwartenden Honorars verlangen.

§ 9)

Das Honorar ist fällig, sobald dem Auftraggeber hierüber Rechnung erteilt worden ist. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist Gerichtsstand das für den Geschäftssitz des Beraters zuständige Gericht; Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Beraters.

§ 10)

Bei Arbeiten, für die ein Pauschalhonorar nicht vereinbart worden ist, werden Zeit- oder Werthonorare gemäß den nachstehenden Bestimmungen erhoben.

§ 11)

Die Höhe des Zeithonorars ist abhängig von der allgemeinen Qualifikation des Beraters. Innerhalb größerer Büros bzw. Gesellschaften wird häufig auch nach Senioritätsgrad (z.B. Beratungsassistent, Juniorberater, Berater, Seniorberater) unterschieden. Daneben wirkt sich der Schwierigkeitsgrad der Aufgabe sowie der Umfang der Inanspruchnahme auf die Höhe des Zeithonorars aus.

Durchschnittlich werden für jede angefangene Stunde 110,- € bis 210,- € berechnet. Der Berater ist berechtigt, die Stunden in ganze Tage zusammenzufassen. Für einen vollen Arbeitstag von 8 Stunden beträgt das Zeithonorar 750 € bis 1500 €.

Die Zeit für die Fahrt zum oder vom Ort der Tätigkeit gilt als Arbeitszeit.

§ 12)

Für alle Arbeiten, die gutachtlich, wirtschaftswissenschaftlich oder in Form von Wertaufstellungen - Rentabilitätsberechnungen, Ertragsrechnungen, Unternehmensbewertungen, versicherungsmathematischen Berechnungen, Investitions- und Finanzierungsplanungen, Liquiditätsplanungen usw. - ausgewertet werden, kann ein Werthonorar erhoben werden.

Anschlussaufträge werden als neu erteilte und selbständig honorarpflichtige Aufträge behandelt.

§ 13)

Neben den vorgenannten Zeit- und Werthonoraren bzw. den Pauschalhonoraren wird bei Einsatz des Büros des Beraters für schriftliche Arbeiten, wie Schriftsätze, Gutachten usw., ein Zuschlag von 30 % auf das Zeithonorar berechnet.

Auslagen, wie Telefon- und Telefaxkosten, Reise- und Übernachtungskosten, werden gesondert in Rechnung gestellt.

Bei Benutzung eines eigenen Wagens kann anstelle der sonst zu verauslagenden Fahrtkosten ein Kilometergeld von je 0,50 bis 0,60 € je Kilometer berechnet werden.

Anstelle der tatsächlich verauslagten Übernachtungskosten bzw. Verpflegungsmehraufwendungen außerhalb des Geschäftssitzes des Beraters können die Tagessätze gemäß der jeweils gültigen Lohnsteuer- bzw. Einkommensteuerrichtlinien abgerechnet werden.

§ 14)

Wird der Auftrag vorzeitig beendet, bemisst sich das Honorar bis zur Kündigung bzw. bis zum Widerruf an dem anteiligen Zeitaufwand und ist sofort fällig. Bei Vereinbarung eines Werthonorars ist ebenfalls der bis zur Kündigung bzw. bis zum Widerruf zuzurechnende Teil sofort fällig.


D) Die Werttabelle


§ 15)

Das Werthonorar richtet sich nach dem Wertinhalt der geleisteten Arbeit, d.h.

    a. bei Gutachten mindestens nach der Höhe des Wertes, über den gutachtlich zu entscheiden ist. Ist die Werthöhe für die Beurteilung von untergeordneter Bedeutung, so wird ein angemessener Wert geschätzt,

    b. bei Gründungsberatungen nach der Höhe der geplanten Investition sowie der benötigten Betriebsmittel (Summe der Aktiva lt. Planbilanz) bzw. nach dem durchschnittlichen Planumsatz der ersten drei Planjahre))

    c. in allen anderen Fällen analog obiger Grundsätze nach Maßgabe der in Punkt E genannten Objekte.

§ 16)

Für die Ermittlung des Werthonorars kann die nachstehende Werttabelle verwendet werden.



Zwischenwerte sind jeweils rechnerisch zu ermitteln.
Honorarsummen bis EUR 2.500,- sind jeweils auf volle EUR 250,-  über EUR 2.500,- auf volle EUR 500,- zu runden.


E) Anwendungsgebiete


§ 17

01Beratung bei Unternehmensgründungen
(entsprechend GoG- Grundsätze ordnungsmäßiger Gründungsberatungen VBV)
Objekt:Summe der geplanten Investitionen einschließlich Betriebsmittel
oder durchschnitlicher Planumsatz der ersten drei Jahre
Honorar:20/10 bis 40/10
bei mehr als einem Gründer erhöht sich das Honorar wie folgt:
Zuschlag für den zweiten Gründer50%
Zuschlag für den dritten Gründer sowie für weitere Gründer30%
02Beratung bei Unternehmensübernahmen / MBO- MBIs
Objekt:Planbilanzsumme (bei Share-Deal)
oder: Übernahmepreis sowie zusätzlich Summe der geplanten
Investitionen einschließlich Betriebsmittel (bei Asset-Deal)
Honorar:30/10 bis 50/10
gegebenenfalls ist die zusätzliche Berechnung einer Gründungs-
beratung gemäß 01 erforderlich
03betriebswirtschaftliche Analysen u. Gutachten
Objekt:Bilanzsumme
zuzüglich Jahresumsatz
Honorar:10/10 bis 20/10
04Bewertungen (Sonderfragen)
Objekt:ermittelter Unternehmenswert
Honorar:10/10 bis 30/10
05Grundstücks- Hausverwaltungen
Objekt:Brutto-Mieteinnahmen oder Ertragswert
Honorar:2,5% bis 5%
06Vermögensverwaltungen /Treuhänderschaften
a)bei Geschäftsbetrieben
Objekt:Bilanzsumme
Honorar:20/10 bis 40/10
b)in sonstigen Fällen
Honorar:Wert des Treugutes, der Nachlaßmasse (effektiv)3% bis 5%
zusätzlich bei Grundbesitz jährlich 3 % vom Ertragswert
07Rentabilitätsberechnungen, Selbstkostenermittlungen etc.
Objekt:Bilanzsumme
zuzüglich Jahresumsatz
Honorar:20/10 bis 30/10
08Betriebsvergleich
Objekt:wie 07
Honorar:wie 07
09Raterteilung
a) innerhalb der eigenen Geschäftsräume
Besprechung bis zu 1/2 Stunde, je 1/2 Stunde50 € bis 110 €
Ist mit der Beratung die Ausfertigung eines Schrift-
satzes verbunden, je 1/2 Stunde70 € bis 140 €
b) außerhalb der eigenen Geschäftsräume Zuschlag30%
10Sanierungs-/ Konsolidierungsberatungen
Objekt:Bilanzsumme
Honorar:30/10 bis 50/10
11Unternehmenskauf - M & A (Mergers & Akquisitions)
Unternehmensverkauf
Objekt:Kaufpreis
Honorar:3% bis 7 %
12Nachlaßverwaltung
Objekt:Wert der Nachlaßmasse (effektiv)3% bis 5%
Honorar:zusätzlich bei Grundbesitz jährlich 3 % vom Ertragswert
13Unternehmensliquididation
Objekt:Bilanzsumme
Honorar:30/10 bis 50/10
14Sachverständigengutachten (Parteigutachten)
Objekt:Zeithonorar je Stunde
Honorar:110 € bis 210 €
Beispiel für Werthonorar:
Existenzgründungsberatung 1 Gründer
unterer Schwierigkeitsgrad
Investitionssumme: 45.000 €
Werthonorar: 2.400 €
Beispiel für Werthonorar:
Existenzgründungsberatung 1 Gründer
mittlerer Schwierigkeitsgrad
Investitionssumme: 90.000 €
Werthonorar: 4.250 €


F) Pauschalhonorare


§ 18

Es können auch Pauschalhonorare vereinbart werden. Bei der Festlegung des Pauschalhonorars wird vom Berater der erfahrungsgemäß benötigte Zeitaufwand sowie der Schwierigkeitsgrad des Auftrags geschätzt und dabei der Gegenstandswert berücksichtigt. Bei Existenzgründungsberatungen beeinflusst außerdem die Anzahl der Gründer die Honorarhöhe.


G) Pauschalabkommen


§ 19

Pauschalabkommen umfassen die laufende Betreuung des Auftraggebers in allen wirtschaftlichen Angelegenheiten entsprechend eines im Vertrag definierten Mengengerüstes.

Hierzu gehören zum Beispiel periodisches operatives bzw. strategisches Controlling, Liquiditäts-, Finanzplanung, Rentabilitätsuntersuchungen, Marktuntersuchungen, Überprüfung der Kalkulationen.

§ 20

Das Honorar für das Pauschalabkommen wird - soweit vertraglich nicht anders vereinbart - im voraus für das kommende Geschäftsjahr festgelegt und ist im voraus halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zu entrichten.

§ 21

Das Honorar für das Pauschalabkommen errechnet sich aus einem erfahrungsgemäß erforderlichen Arbeitsaufwand unter Berücksichtigung des Gegenstandswertes, festgestellt aus der letzten vorliegenden Jahresabschlussbilanz.

§ 22

Voraussetzung für ein Pauschalabkommen ist, dass es vor Beginn der Arbeiten auf mindestens ein Jahr unkündbar abgeschlossen wird. Der Pauschalauftrag ist schriftlich zu bestätigen.

§ 23

Werden neben den vereinbarten pauschal abzugeltenden Leistungen zusätzliche Einzelaufträge durchgeführt, so kann auf die o.g. Einzelhonorare ein Abschlag von bis zu 20 % gewährt werden.


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