Grundsätze der Berufsausübung (VBV)



Grundsätze der Berufsausübung für die beratenden Betriebs- und Volkswirte in der VBV (GBA-VBV)


Präambel

Die Grundsätze der Berufsausübung für die beratenden Betriebs- und Volkswirte in der VBV (GBA-VBV) bestimmen das Verhalten der Mitglieder der Vereinigung beratender Betriebs- und Volkswirte (VBV) in ihren Beziehungen zu Mandanten und Kollegen sowie bezüglich ihres Auftretens in der Öffentlichkeit.


§ 1 Einhaltung der Grundsätze


Die Mitglieder der VBV verpflichten sich freiwillig zur Einhaltung der Grundsätze und unterwerfen sich in strittigen Fragen einem Ehren- oder Schiedsgericht der VBV. Mit dem von der VBV zur Verfügung gestellten und von dem VBV-Berater eingesetzten Rundstempel wird dies nach außen hin dokumentiert. Der Rundstempel bleibt Eigentum der VBV und kann im Rahmen einer Maßnahme des Ehren- oder Schiedsgerichts bei Verstößen gegen die GBB-VBV eingezogen werden.


§ 2 Fachliche Qualifikation


Mitglieder der VBV übernehmen nur Aufträge, für deren Bearbeitung die erforderlichen Fähigkeiten und Erfahrungen vorhanden sind. Soweit Mitarbeiter eingesetzt werden, stellen sie sicher, dass diese ebenfalls über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.


§ 3 Seriosität und Effektivität


(1) Die Mitglieder der VBV geben Mandanten gegenüber realistische Leistungs-, Termin- und Kostenschätzungen ab und bemühen sich, diese einzuhalten.

(2) Auf Wunsch des Mandanten wirken VBV-Berater bei der Realisierung von im Rahmen von Beratungen erarbeiteten Vorschlägen mit und arbeiten so lange mit dem Mandanten zusammen, bis er die Aufgabe ohne ihre Hilfe fortführen kann.


§ 4 Objektivität und Neutralität


(1) Die Mitglieder der VBV führen eine unvoreingenommene und objektive Beratung durch und sprechen auch Unangenehmes offen aus.

(2) Sie erstellen keine Gefälligkeitsgutachten und widersetzen sich der subjektiven Beeinflussung der Ergebnisse ihrer Arbeit durch Dritte. Sie verpflichten sich zur Neutralität gegenüber Lieferanten von Geräten, Hilfsmitteln und Diensten, die zur Verwirklichung ihrer Vorschläge erforderlich sind, und fordern oder akzeptieren von diesen keinerlei Provisionen, Aufwandsentschädigungen oder dergleichen. Sofern sie Lieferanten empfehlen, erfolgt dies nur aufgrund der Erfordernisse ihres Mandanten und einer vergleichenden Analyse des Leistungsangebots der Lieferanten.

(3) Falls Mitglieder auf Mandantenwunsch für zwei Parteien gleichzeitig oder zeitlich hintereinander tätig werden (z.B. bei Schiedsgutachten, Unternehmensübergaben/Übernahmen) verpflichten sie sich zu einem neutralen, die Interessen keiner der Parteien einseitig benachteiligendem oder bevorteiligendem Vorgehen. Sollten dem Berater mögliche Interessenkollisionen erkennbar werden, ist dies den Mandanten anzuzeigen und insofern diese nicht ausgeräumt werden können, ist in Absprache mit den Mandanten ein Mandat niederzulegen.


§ 5 Vertraulichkeit


(1) Die Mitglieder der VBV behandeln alle internen Vorgänge und Informationen des Mandanten, die ihnen durch ihre Arbeit bekannt werden, streng vertraulich. Insbesondere werden auftragsbezogene Unterlagen nicht an Dritte weitergegeben.

(2) Sie gewähren keinen generellen Konkurrenzausschluss. Über einen speziellen Konkurrenzausschluss werden in besonderen Fällen Absprachen getroffen.

(3) Sie halten sich für berechtigt, Mandantenlisten zu veröffentlichen, werden aber Mandanten nur dann als Referenz angeben, wenn sie deren Zustimmung vorher eingeholt haben.


§ 6 Fairer Wettbewerb


(1) Die Mitglieder der VBV erbringen mit Ausnahme der Erarbeitung und Abgabe von Angeboten keine unentgeltlichen Vorleistungen, noch bieten sie Arbeitskräfte oder andere Leistungen zur Probe an.

(2) Sie achten das geistige Urheberrecht an Vorschlägen, Konzeptionen und Veröffentlichungen anderer und verwenden solches Material nur mit Quellenangabe.

(3) Sie empfehlen bei sachlich fachlicher Notwendigkeit nur solche Kollegen, deren Leistungsstand ihnen bekannt ist. Dabei und bei Kooperationen bevorzugen sie VBV-Mitglieder.

(4) Sie legen bei Kooperationen, soweit es sich nicht um einen reinen Kapazitätsausgleich handelt, gegenüber dem Mandanten die Projektverantwortlichkeit sowie Art und Umfang der Zusammenarbeit offen und klar dar.


§ 7 Angemessene Preisbildung


(1) Die Mitglieder der VBV berechnen Honorare, die im richtigen Verhältnis zu Art und Umfang der durchgeführten Arbeiten stehen und die vor Beginn der Beratungstätigkeit mit dem Mandanten abgestimmt sind. Orientierungsmaßstab hierfür ist die Honorarordnung für beratende Betriebs- und Volkswirte (HOBV).

(2) Sie geben Pauschalpreisangebote nur für Objekte ab, deren Umfang zu überblicken ist oder bei denen nach honorarpflichtigen Voruntersuchungen Umfang und Schwierigkeitsgrad der zu lösenden Probleme präzise und für beide Vertragsparteien überschaubar und verbindlich herausgearbeitet worden sind.

(3) Sie präzisieren ihre Angebote so, das der Klient weiß, welche sonstigen Kosten neben dem Honorar in Rechnung gestellt werden.

(4) Sollten für das Projekt Beratungskostenzuschüsse möglich sein, werden sie den Mandanten auf diese Möglichkeit hinweisen und an der Beantragung mitwirken.


§ 8 Seriöse Werbung


(1) Die Mitglieder der VBV verpflichten sich zu seriösem Verhalten in der Werbung und der Akquisition und präsentieren ihre Qualifikation einzig im Hinblick auf ihre Fähigkeiten und ihre Erfahrung. Referenzschreiben werden nicht, auch nicht auszugsweise, verbreitet.

(2) Sie geben in ihren Darstellungen über ihre Umsätze, Mitarbeiter, Tätigkeitsbereiche etc. nur die tatsächlichen Verhältnisse wieder.

VBV - Vereinigung beratender Betriebs und Volkswirte e.V., eingetragen im Amtsgericht Wuppertal, Nr. 1415, Okt. 1998

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